Verein für die Geschichte der Stadt Bacharach und der Viertäler e. V.
Die Wernerkapelle
Ein Denkmal erhebt Anspruch - Weg einer Bürgerinitiative

von Arnold Wolff und Peter Keber.

aus dem Heimatbuch: " Bacharach und die Geschichte der Viertälerorte ", Seiten 311-318
herausgegeben von Friedrich Ludwig Wagner
Verlag: Verein für die Geschichte der Stadt Bacharach und der Viertäler e. V., D-55419 Bacharach am Rhein

Zurück zur Seite 2 - Wo lagen und liegen die Probleme des Baudenkmals Wernerkapelle? Sie liegen nicht etwa - wie im Denkmalschutz so oft - in der Schwierigkeit der Subsumtion des betroffenen Bauwerks unter den juristischen Begriff "Kulturdenkmal" und in der sich daran anschließenden Durchführung und Durchsetzung der denkmalschutzrechtlichen Gesetzesfolge - der Erhaltung aus öffentlichem Interesse.

Über die Auslegung dieser Rechtsbegriffe gibt es im Falle Wernerkapelle keinerlei Schwierigkeiten. Die Wernerkapelle ist ein Kulturdenkmal "par excellence". Die Problematik liegt einfacher und tiefer zugleich. Die Wernerkapelle befindet sich aufgrund einer Neuverteilung des Kirchenvermögens im Jahre 1705 im juristischen Eigentum der 800 Seelen umfassenden katholischen Kirchengemeinde Bacharach. Es ist unschwer erkennbar, daß eine Kirchengemeinde dieser Größenordnung, die auch noch andere erhaltenswerte Baudenkmäler, die sich noch in kirchenlichem Gebrauch befinden, zu unterhalten hat, finanziell überfordert ist. Der Grundsatz "Eigentum verpflichtet" hilft hier zumindest in bezug auf die 800 Mitglieder zählende Pfarrgemeinde nicht weiter.

Das vielschichtigere Problem liegt in der Tatsache begründet, daß der rheinland-pfälzische Gesetzgeber bei der Verabschiedung des Denkmalschutzgesetzes die Kirchen in diesem Gesetz weitgehend aus ihrer Eigentümerpflicht entlassen hat. Wenn der Grundsatz "Eigentum verpflichtet" auf jeden privaten Eigentümer Anwendung findet, dann muß er erst recht in bezug auf die Kirche als Institution ernstgenommen werden. Dies um so mehr, als die Kirchen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens das Versprechen gegeben haben, den Denkmalschutz auch künftig mit eigenen anerkannten Stellen durchführen zu wollen.

Der Verweis der Kirchenvertreter auf Artikel 140 des Grundgesetzes und auf Artikel 137, Abs. 3, der Weimarer Verfassung sowie auf die bisherige beispielhafte innerkirchliche Denkmalpflege, die hier unbestritten sein soll, kann das Freistellungsbegehren der Institution Kirche von der staatlichen Denkmalpflege nicht rechtfertigen. Der Landesgesetzgeber ist diesem Begehren m. E. zu großzügig nachgekommen, was am Beispiel des Kulturdenkmals Wernerkapelle geradezu klassisch zu belegen ist.

Die Wernerkapelle befindet sich bereits seit 1705 nicht mehr im Gebrauch für gottesdienstliche Zwecke - sie ist somit seitdem ein profanes Kulturdenkmal in kirchlichem Eigentum und hat als solches ab der Zeit der Romantik erst die heutige Bedeutung erlangt. Gerade diese Tatsache hätte für den rheinland-pfälzischen Gesetzgeber im Jahre 1977 Anlaß sein müssen, das Freistellungsbegehren in bezug auf die profanen Denkmäler in Kirchenbesitz zurückzuweisen. Insoweit geht der Hinweis der Kirchen auf Artikel 137 der Weimarer Verfassung fehl, da diese Vorschrift lediglich die selbständige Verwaltung von Dingen, die dem Gottesdienst und der Seelsorge dienen, garantiert.

Die rheinland-pfälzische Legislative ist den Kirchen damit einen Schritt zu weit - über den Verfassungsauftrag der Weimarer Verfassung hinaus -
entgegengekommen, was m. E. ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Schutz und Pflege aller Kulturdenkmäler in Rheinland-Pfalz unter gleichen Bedingungen) beinhaltet.

Die Notwendigkeit einer Gesetzesänderung des ansonsten praktikablen Denkmalschutzgesetzes von Rheinland-Pfalz wird daran zu messen sein, wie ernsthaft die Kirchen ihr Versprechen, Denkmalschutz auch hinsichtlich ihrer profanen Baudenkmäler mustergültig betreiben zu wollen, einlösen.

Das Erkennen der vorstehenden Problematik war notwendig, um der Bürgerinitiative zur Erhaltung des profanen Baudenkmals Wernerkapelle eine tragfähige Arbeitsgrundlage zu geben. Die Gesetzeslücke im Landesgesetz mußte nach der Auffassung der Initiatoren durch den Abschluß eines Kooperationsvertrages auf privatrechtlicher Basis geschlossen werden. Dies deshalb, weil die Kirchenvertreter im Vorfeld beharrlich auf das zurückgehende Kirchensteueraufkommen und auf die Notwendigkeit der Priorität noch in kirchlichem Gebrauch befindliche Baudenkmäler erhalten zu müssen, verwiesen.

Schon kurze Zeit, nachdem die Bürgerinitiative im Frühjahr 1981 ihre Arbeit aufgenommen hatte, wurde die Gründung des Bauvereins Wernerkapelle in Angriff genommen. Nachdem die Bürger in der Region Mittelrhein durch Lichtbildvorträge und Presseberichte informiert und bundesweit nahezu 4000 Einzelpersonen auf eigene Kosten der Initiatoren per Anschreiben über die Gefährdung der Wernerkapelle aufgeklärt waren, wurde die Gründung des Bauvereins von der Bereitschaft der Eingentümerin, mit dem "Bauverein in Gründung" einen Kooperationsvertrag abzuschließen, abhängig gemacht. Der Kooperationsvertrag sieht vor, daß Bauverein und Eigentümerin die Erhaltungsmaßnahmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel zügig vorantreiben.

Unter dem Vorsitz des Kölner Dombaumeisters Prof. Dr. Arnold Wolff, entscheiden der Bauverein, die Kirchengemeinde, der Diözesankonservator sowie der Landeskonservator über Planung und Durchführung der jeweiligen Baumaßnahmen.

Die Absicherung dieses Mitspracherechtes zugunsten des zu gründenden Bauvereins, der ehrenamtlich mitarbeitenden Experten, sowie des Landeskonservators, der nach dem rheinland-pfälzischen Denkmalschutzgesetz ein derartiges Mitbestimmungsrecht nicht besitzt, war für die Initiatoren unumgänglich - gilt es doch, die erwarteten Spendengelder zügig, verantwortungsbewußt und sachgerecht am Objekt einzusetzen, und zwar konstruktiv mitbestimmt und nicht nur wie es das Landesgesetz zurückhaltend vorsieht, "im Benehmen" mit der staatlichen Denkmalfachbehörde.

Insoweit stehen sich die Initiatoren angesichts der Tatsache, daß es sich bei der Wernerkapelle um ein profanes Kulturdenkmal der katholischen Kirche handelt, in Pflicht und Verantwortung gegenüber den künftigen Mitgliedern des Bauvereins.

Zur Freude aller konnten die Gründungsmitglieder des Bauvereins die Einwilligung zur Unterschrift der Eigentümerin sowie die Genehmigung des Kooperationsvertrages durch die Diözese Trier schon im April 1981 bekanntgeben und den Adressatenkreis des ersten Informationsschreibens zur Gründungsversammlung des Bauvereins Wernerkapelle einladen.

Am 9. Mai 1981 wurde der festliche Gründungsakt im Rittersaal der Burg Stahleck unter der Schirmherrschaft des Landtagspräsidenten von Rheinland-Pfalz, Albrecht Martin, vollzogen. Das Stadium der Bürgerinitiative war nur aufgrund ernsthafter und intensiver Vorabeit aller Beteiligten so schnell zu durchlaufen.

Nahezu 400 Mitglieder des Bauvereins Wernerkapelle haben zwischenzeitlich zusammen mit den Bürgern der Stadt Bacharach und allen anderen an den Erhaltungsmaßnahmen Beteiligten Beachtliches geleistet:

Die Rentnerin mit schmaler Witwenrente durch ihre 5-DM-Spende jährlich,

oder der großherzige Stifter mit fünfstelliger Spende,

oder der Feuerwehrmann aus dem Stadtteil, der zusammen mit 130 anderen freiwilligen Helfern 15 Tonnen Gerüstmaterial 100 Treppenstufen über eine Menschenkette hinauf zum exponierten Standort des Denkmals "hantierte" und so DM 25.000,- Transportkosten ersparte,

oder der Hubschrauberpilot, der mangels anderer Zuwegung in schwierigsten Flugmanövern unförmige Baumaterialien zum "Kapellenpreis" einflog,

oder der Dombaumeister und andere hochkarätige Experten, die ehrenamtlich mit Rat und Tat im Fachbeirat des Bauvereins zur Verfügung stehen,

oder der Pianist, der Dichter, der Sänger, der Schauspieler, der in Benefizveranstaltungen für "Gotteslohn" mithilft, die Spendenkasse zu füllen.

Allen gebührt Dank.

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